Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01. August 2010

Geschäftsbedingungen der Zelos GmbH nachfolgend kurz „ZELOS“ genannt. Für diesen Vertrag gilt der Gerichtsstand Feldkirch als vereinbart.

Präambel

ZELOS bietet unter anderen folgenden Leistungen an:

 

  • Beratung, Projektmanagement & Programmierung
  • Integration-, Support-, Managed Services
  • Housing, Hosting & Cloud Services
  • Verkauf und Lieferung von Hard- und Software

 

Die Parteien sind vertraglich übereingekommen, dass ZELOS für den Kunden bestimmte Leistungen übernimmt. Unter einem Vertrag ist jedwede Beauftragung zur Leistungserbringung (bestätigtes Angebot, Auftrag, Bestellung, Service oder auch Wartungsvertrag) zu verstehen. Beiden Parteien ist bewusst, dass das reibungslose Funktionieren der vom Kunden gewünschten Vertragsleistungen nicht nur von einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung der Parteien abhängig ist, sondern auch von außenstehenden Dritten beeinflusst wird. Zu nennen sind hier etwa Stromausfälle, nicht fehlerfreie Standard-Software oder Hardware und ähnliche Fälle. Im Lichte dieses gemeinsamen Wissens vereinbart ZELOS mit dem Kunden (nachfolgend der „Vertragspartner“) die Anwendbarkeit nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) wie folgt:

1. Rangfolge

1.1 Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ZELOS und dem Vertragspartner stehen in folgender Rangfolge:

 

  • individuelle schriftliche Änderungen und/oder Ergänzungen nach Vertragsabschluss;
  • der zwischen ZELOS und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag ohne Anlagen;
  • die dem abgeschlossenen Vertrag beigefügten Anlagen;
  • die Dokumente, auf die der abgeschlossene Vertrag verweist;
  • diese AGB; sowie
  • gesetzliche Vorschriften

 

1.2 Die zuerst genannten Dokumente haben bei Widersprüchen stets Vorrang gegenüber den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Dokumente ausgefüllt. Gleiches gilt für Ergänzungen, die in den nachrangigen Dokumenten enthalten sind. Bei Dokumenten der gleichen Stufe hat das jüngere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.

2. Vertragsgegenstand, Umfang und Gültigkeit

2.1 Vereinbarungen betreffend Vertragsleistungen von ZELOS sind nur dann rechtsverbindlich und gültig, wenn diese in Form eines schriftlichen Vertrages abgefasst und von ZELOS firmenmäßig gezeichnet sind. Allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese sind kein Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird von ZELOS ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

Sämtliche Angebote von ZELOS sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

 

2.2 Die AGB von ZELOS gelten für alle Vertragsleistungen, die ZELOS selbst oder durch einen von ihr beauftragten Subauftragnehmer in Österreich erbringt. ZELOS stellt dem Vertragspartner Vertragsleistungen an einem vereinbarten Ort innerhalb der Republik Österreich zur Verfügung. Dabei bedient sich ZELOS eines oder mehrerer Spezialisten (Angestellte von ZELOS oder Subauftragnehmer) die nach ihrer Kenntnis und ihrer Erfahrung für die im jeweils abgeschlossenen Vertrag angeführten Tätigkeiten geeignet sind.

 

2.3 Hardware im Sinne dieser AGB sind Datenverarbeitungsanlagen (Recheneinheiten inkl. Zubehör und Anwendungen) und ihre Benutzungsbedingungen. Software im Sinne dieser AGB sind standardmäßig vertriebene oder individuell für den Vertragspartner entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des § 40a Urheberrechtsgesetzes zur Nutzung, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen.

 

2.4 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Schulungen, der Systemanalyse und Programmierung erfolgt nach Art und Umfang der vom Vertragspartner vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Vertragspartner zeitgerecht, in der Normalzeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Vertragspartner bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Vertragspartner.

 

2.5 Für die Erstellung von Individualprogrammen und Individualschulungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die ZELOS aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet hat bzw. solche, die der Vertragspartner zur Verfügung stellt, verbindlich. Eine von ZELOS ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen bei ZELOS einlangend keine Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Vertragspartner erfolgt, gilt diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche werden nur zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen durchgeführt.

 

2.6 Erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das betroffene Programmpaket einer Programmabnahme, die spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Vertragspartner zu erfolgen hat. Diese Programmabnahme wird in einem Protokoll vom Vertragspartner bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Vertragspartner den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

 

2.7 Bei der Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Vertragspartner mit der Bestellung, Kenntnis über den jeweiligen Leistungsumfang der bestellten Programme zu haben. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis über den Leistungsumfang zu verschaffen.

3. Änderung der Leistungen / Change-Request (CR)

Unter Change-Request wird im Allgemeinen eine Änderung eines vertraglich im beiderseitigen Einverständnis vereinbarten Leistungsumfanges, oder der gegebenen Rahmenbedingungen verstanden. Für notwendig werdende Leistungsanpassungen vereinbaren ZELOS und der Vertragspartner nachstehende Regelungen:

 

3.1 ZELOS und der Vertragspartner haben sich ihre Änderungsverlangen (Change-Request, „CR“) jeweils schriftlich zu unterbreiten. Dabei soll der CR möglichst präzise beschrieben und formuliert sein. Soweit aus fachlicher Sicht notwendig, unterstützt ZELOS den Vertragspartner unentgeltlich bei der Formulierung des CR. Ist hierfür wegen des Umfangs die Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlich, ist diese Tätigkeit an ZELOS gesondert zu vergüten.

 

3.2 ZELOS wird jeden CR vom Vertragspartner prüfen und dem Vertragspartner innerhalb von 10 Arbeitstagen mitteilen, ob der CR für ZELOS zumutbar und durchführbar ist. Verneint ZELOS die Durchführbarkeit, hat sie dies schriftlich gegenüber dem Vertragspartner zu begründen.

 

3.3 Ist der CR zumutbar und durchführbar, teilt ZELOS mit, auf welche Weise und in welchem Zeitrahmen ZELOS diesen umzusetzen gedenkt. Insbesondere sind Auswirkungen auf den Leistungsumfang, die Vertragslaufzeit und die Vergütung darzustellen.

 

3.4 Eine Vergütung für die Umsetzung des CR wird geschuldet, wenn Prüfung und Umsetzung des CR einen Aufwand verursachen, der nicht nur ganz geringfügig über dem normalen vertraglich geschuldeten Leistungsaufwand von ZELOS liegt. Ist dies nach Ansicht von ZELOS der Fall, wird ZELOS dies dem Vertragspartner schriftlich darlegen und ein Angebot mit Angaben zum Leistungsumfang und zur geforderten Vergütung unterbreiten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, binnen 10 Arbeitstagen schriftlich den Auftrag zu erteilen oder den CR zurückzuziehen.

 

3.5 Bis zur Umsetzung eines CR ist ZELOS verpflichtet, die hiervon betroffenen Vertragsleistungen nach den bislang geltenden vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen, es sei denn, der Vertragspartner ordnet schriftlich an, dass die bisherige Leistungserbringung unterbrochen werden soll.

 

3.6 ZELOS ist verpflichtet, eine Dokumentation über den CR und deren Umsetzung zu führen. Diese Dokumentation muss mindestens folgende Elemente enthalten:

 

  • Datum des CR;
  • Inhalt des CR;
  • Datum der abgeschlossenen Umsetzung des CR;  sowie
  • Unterschrift sämtlicher Vertragsparteien

 

3.7 Diese Dokumentation wird als neue Anlage zum jeweils abgeschlossenen Vertrag aufgenommen.

4. Datenmigration

4.1 Sollte eine Datenmigration zur Anwendung kommen und wird diese vertraglich als Leistung geschuldet, so wird ZELOS die beim Vertragspartner vorhandenen Produktivdaten (Echtdaten) nach Abschluss der Systeminstallation in das neue System einspielen.

 

4.2 ZELOS ist für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der zu übertragenden Daten nicht verantwortlich.

 

4.3 Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass seine Echtdaten vor Beginn der Migration (ggf. auch während des Migrationsprozesses mehrfach) ausreichend und für eine jederzeitige Wiederherstellbarkeit geeignet gesichert sind.

 

4.4 Der Vertragspartner stellt ZELOS seine Echtdaten in einem für die Übernahme geeigneten Format, welches ZELOS dem Vertragspartner zuvor mitteilt, zur Verfügung. Sofern für die Übernahme der Echtdaten Anpassungen am vorhandenen Datenbestand erforderlich sind (Feldbeschreibungen, Mapping etc.), wird der Vertragspartner diese vornehmen. Sofern ZELOS diese Aufgaben übernehmen soll, ist hierfür ein gesonderter vergütungspflichtiger Auftrag erforderlich.

 

4.5 ZELOS wird dem Vertragspartner den Beginn des Migrationsprozesses mitteilen und ihn auf die Notwendigkeit der Datensicherung hinweisen.

 

4.6 Der Vertragspartner versichert und garantiert ausdrücklich, dass durch die Migration Rechte Dritter nicht verletzt werden. Für den Fall einer Verletzung von Rechten Dritter wird der Vertragspartner ZELOS vollkommen schad und klaglos halten.

5. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

5.1 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die Qualität der von ZELOS zu erbringenden Leistungen wesentlich von seiner Mitarbeit abhängt. Der Vertragspartner verpflichtet sich diesbezüglich ZELOS alle für das Projekt erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände mitzuteilen. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Offenbarung aller Umstände, die für eine ordnungsgemäße Vertragsleistung relevant sein könnten. Hierzu gehören insbesondere Umstände, die thematisch in der Branche des Vertragspartners angesiedelt sind und sich für ZELOS nicht sofort erschließen, weshalb auch diesbezügliche Nachfragen von ZELOS nicht erfolgen können und auch nicht zu erfolgen haben.

 

5.2 Darüber hinaus gilt diese Informationspflicht des Vertragspartners auch für solche Umstände, die erst während der Tätigkeit von ZELOS beim Vertragspartner bekannt werden. ZELOS setzt voraus, dass die vom Vertragspartner bereitgestellten Informationen richtig und vollständig und daher seitens ZELOS nicht zu überprüfen sind. Auf Verlangen von ZELOS hat der Vertragspartner die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen, Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

 

5.3 Der Vertragspartner wird insbesondere auch alle softwarespezifischen Änderungen, welche einen Vertragsbestandteil beeinflussen könnten und die er selbst oder durch Dritte vorgenommen hat („Eigenentwicklungen“), unverzüglich ZELOS schriftlich mitteilen. Sofern ZELOS durch Eigenentwicklungen Supportmehraufwand entsteht, trägt der Vertragspartner die hieraus  resultierenden Kosten gemäß der vereinbarten gültigen Preisliste.

 

5.4. Auch auftretende Störungen, Fehler oder Gefahren im eigenen System, wie z.B. die Kompromittierung der Daten oder Malware (Schadprogramme), sind ZELOS vom Vertragspartner umgehend mitzuteilen und nachvollziehbar zu dokumentieren, um ein mögliches Risiko für den Gesamtbetrieb der Leistungen seitens ZELOS zu verhindern. Etwaige erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung sind ZELOS zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, den Aufforderungen von ZELOS gegebenenfalls Folge zu leisten, um weiteren Schaden zu minimieren. Auf Aufforderung von ZELOS wird der Vertragspartner für Störungsmeldungen das ZELOS-Serviceportal verwenden.

 

5.5 Neben den zuvor genannten Pflichten ist der Vertragspartner außerdem verpflichtet, ZELOS bei der Leistungserbringung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Vertragspartner stellt ZELOS kostenlos und termingerecht alle für die Erfüllung der Vertragsleistungen erforderlichen Mitarbeiter zur Verfügung. Des Weiteren werden vom Vertragspartner kostenlos und termingerecht alle für die Vertragsleistung erforderlichen, richtigen und verbindlichen Unterlagen, Daten, Zugänge und Informationen zur Verfügung gestellt und die erforderlichen technischen Einrichtungen eingerichtet.

 

5.6 Werden Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Vertragspartners oder dessen Kunden erbracht, so werden den Mitarbeitern von ZELOS ausreichend Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner stellt außerdem sicher, dass ZELOS bzw. deren Mitarbeiter während der Leistungserbringung der ungehinderte Zutritt ermöglicht wird und für die Mitarbeiter von ZELOS angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden; insbesondere sind vom Vertragspartner die geltenden gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.

 

5.7 Der Vertragspartner befolgt die von ZELOS erteilten Hinweise bezüglich Beschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern. Gegebenenfalls wird der Vertragspartner Checklisten von ZELOS verwenden.

 

5.8 ZELOS ist berechtigt, die Vertragsleistung per Fernwartung zu erbringen. Der Vertragspartner hat einen dem Stand der Technik angemessenen Kommunikationsstandard, insbesondere geeignete Hard- und Software bereitzustellen und ZELOS den Zugriff auf die Applikationen zur Erfüllung der Vertragsleistung zu ermöglichen.

 

5.9 Der Vertragspartner hat sämtliche Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte zu wahren; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht. Es obliegt ausschließlich dem Vertragspartner, sich über den Inhalt der entsprechenden Softwarelizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller (Lizenzgeber) Kenntnis zu verschaffen. Der Vertragspartner unterwirft sich diesen Lizenzbedingungen jedenfalls dadurch, dass er oder von ihm Beauftragte jene Handlung vornehmen oder vornehmen lassen, die der jeweilige Softwarehersteller als Zustimmungserklärung bestimmt hat. Über ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners stellt ZELOS die entsprechenden Lizenzbedingungen vorweg zur Verfügung.

 

5.10 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Hard- und Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der jeweiligen Dokumentation betrieben wird. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner alle einschlägigen Gesetze (insbesondere das Pornographie- und Verbotsgesetz, das Strafgesetzbuch, das DSG 2000, das TKG 2003, das Medien- und Urheberrechtsgesetz sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu beachten und gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung derselben zu übernehmen.

 

5.11 Sämtliche vom Vertragspartner zu erbringenden Leistungen sind auch im Falle einer Mängelbeseitigung zu erbringen.

 

5.12 Die Einhaltung des Leistungsspektrums seitens ZELOS setzt die vollständige und rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungs- und sonstiger vertraglicher Verpflichtungen seitens des Vertragspartners voraus, dies nimmt der Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis.

 

5.13 Der Vertragspartner hat im Falle eines Verstoßes gegen die in diesen AGB vorgesehenen Mitwirkungspflichten sämtliche damit verbundene Kosten zu tragen und haftet darüber hinaus auch für die daraus entstehenden Schäden. ZELOS ist weiters berechtigt im Falle eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten vom jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Zahlungen werden immer auf die älteste offene Forderung angerechnet.

 

6.2 Die vom Vertragspartner zu zahlenden Preise oder Vergütungen verstehen sich in EURO und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

6.3 ZELOS wird die Vergütungen bei Lieferung und Abnahme der jeweiligen Vertragsleistungen in Rechnung stellen, wobei sich der Vertragspartner verpflichtet, diese nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme, Services und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist ZELOS berechtigt, nach der Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Teilleistung Rechnung zu legen. Die kleinste Verrechnungseinheit sind 30 Minuten.

 

6.4 Für sonstige Zusatzleistungen gilt: Sofern sich die sonstige Leistungserbringung über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen erstreckt, ist ZELOS berechtigt, Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen. Diese erfolgen in der Regel monatlich im Nachhinein.

 

6.5 Die von ZELOS gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Bereits geleistete Abschlagszahlungen werden in Abzug gebracht.

 

6.6 Noch nicht fällige Rechnungen sowie gewährte Zahlungserleichterungen, wie Wechsel oder Schecks, die zahlungshalber angenommen wurden, werden unbeschadet der jeweiligen Laufzeit sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bekannt wird.

 

6.7 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die weitere Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch ZELOS. Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen ist ZELOS nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist  berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle von Teilzahlungen ist ZELOS weiters berechtigt, Terminsverlust geltend zu machen und den gesamten noch offenen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.

 

6.8 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelangen weiters Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zur Verrechnung. Darüber hinaus ist der Vertragspartner für den Fall des Zahlungsverzugs verpflichtet, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen sowie sämtliche sonstigen mit dem Zahlungsverzug zusammenhängende Nebenkosten zu ersetzen.

 

6.9 Für den Fall, dass der Kunde nach mehrmaliger Mahnung mit der Zahlung in Verzug gerät, ist ZELOS berechtigt, die betroffene Internetpräsenz und deren Dienste des Kunden sofort zu deaktivieren. Zur Wiederaufnahme der gesperrten Leistungen akzeptiert der Kunde eine Reaktivierungspauschale von  EUR 30,–. Diese Pauschale entspricht dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kostenaufwand.

 

6.10 Sonstige für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen Lieferungen / Leistungen (z.B. Equipment, Software-Lizenzen, Datenleitungen, Rufbereitschaft) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten von Programmträgern (Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer, Tapes, Magnetbandkassetten, etc.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

6.11 Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, sofern diese nicht in einer allfälligen Auftragsbestätigung festgelegt wurden. Auftragserweiterungen werden bei allen anderen Leistungen laut Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem, dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.

 

6.12 Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Vertragspartner nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

 

6.13 Vorzeitige Vertragsauflösungen: ZELOS ist bei Zahlungsverzug des Vertragspartners nach erfolgloser schriftlicher oder elektronischer Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Eine der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnende vorzeitige Vertragsauflösung lässt den Anspruch von ZELOS auf Bezahlung der Gebühr für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin sowie den Anspruch von ZELOS auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses – aus welchem Grunde auch immer – ist ZELOS nicht mehr zur Bereitstellung der vereinbarten Dienstleistungen verpflichtet. ZELOS ist daher zum Löschen der gespeicherten bzw. verwalteten Daten berechtigt. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Vertragspartners. Regelmäßige Backups obliegen ebenso der Sorgfaltspflicht des Vertragspartners. Dem Vertragspartners stehen bei einer berechtigten Löschung keinerlei Ansprüche gegen ZELOS zu.

7. Aufrechnung

7.1 Der Vertragspartner darf nur mit von ZELOS unbestrittenen bzw. schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

7.2 Jegliche Zurückbehaltung von vertraglichen Leistungen des Vertragspartners wird ausgeschlossen. Insbesondere ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Zahlungen an ZELOS wegen nicht vollständig erbrachter Vertragsleistungen bzw. wegen allfälliger Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zurückzubehalten.

8. Rechte an Entwicklungen / Urheberrecht

8.1 Der Vertragspartner sichert zu, dass er betreffend die von ihm für die Durchführung der Vertragsleistung der ZELOS zur Verfügung gestellten Werke über sämtliche Urheber- und/oder sonstigen Rechte verfügt und ZELOS somit in keine fremden Urheber- und/oder sonstigen Rechte eingreift.

 

8.2 Der Vertragspartner darf die Ergebnisse erbrachter Vertragsleistungen nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, wobei auch die Nutzung der Ergebnisse für Unternehmen, an denen der Vertragspartner maßgeblich beteiligt ist, einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und ZELOS bedarf. Im Übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen Nutzungsarten bei ZELOS.

 

8.3 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von ZELOS die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen, Schulungskonzepten und Schulungsunterlagen, Programmen oder Programmkonzepten, Angeboten, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, vorzunehmen. Speziell erstellte Programme und Organisationsleistungen stellen ausschließlich geistiges Eigentum von ZELOS dar. Unabhängig davon gilt das Nutzungsrecht derselben – auch nach Bezahlung – ausschließlich zu eigenen Zwecken des Vertragspartners und nur für die im jeweils abgeschlossenen Vertrag bezeichnete Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, in welcher Rechtsform immer, aber auch jede kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei der Vertragspartner stets, auch bei leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten hat.

 

8.4 Bei verkaufter Software erhält der Vertragspartner das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die verkaufte Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf die im Vertrag nach Typ, Anzahl und Aufstellungsort definierte Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen schriftliches Einverständnis ist der Vertragspartner unbeschadet der Bestimmungen des § 40d Urheberrechtsgesetz insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Soweit die bestimmungsgemäße Benutzung den gleichzeitigen Einsatz auf mehr als einem Arbeitsplatz umfassen soll, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Benutzung von Software auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.

 

8.5 Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek von ZELOS zur allgemeinen Nutzung durch die ZELOS-Vertriebsorganisation ausgleichend dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen erheblich wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Vertragspartner erwirbt das Eigentum an von ZELOS gelieferten Produkten und sonstigen Sachen sowie auch an allen anderen Rechten erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises. Zuvor hat der Vertragspartner ein vorläufiges, rein schuldrechtliches Nutzungsrecht.

 

9.2 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Vertragspartner ist ZELOS berechtigt, die Vorbehaltsware zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

9.3 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von ZELOS hinzuweisen und ZELOS unverzüglich zu verständigen. Alle der ZELOS durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten und Schäden hat der Vertragspartner zu verantworten.

10. Vergütung, Index-Preisanpassung

10.1 Die Höhe der Vergütung bzw. der Preis für die beauftragten Leistungen ergibt sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweils mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrag samt Anlagen.

 

10.2 Die jeweilige Vergütung bzw. der Preis von ZELOS ist bei Erweiterung oder sonstiger Änderung des abgeschlossenen Vertrages anzupassen. Kostensteigerungen (z.B. Lohn- und Lohnnebenkosten, Sachkosten, Bezugskosten, Telefonkosten und -gebühren, Fahrt- und Reisekosten, Spesen) können in einem der Erhöhung entsprechenden Umfang an den Vertragspartner weitergegeben werden. Der Vertragspartner ist über die Ursachen zeitnah zu informieren. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für Einfuhrabgaben oder ähnliches zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Vertragsleistung ändern, ist ZELOS ebenfalls berechtigt, die Preise bzw. Vergütungen in der entsprechenden Höhe anzupassen.

 

10.3 Index-Preisanpassung: Für die mit dem Vertragspartner jeweils vertraglich vereinbarten Preise bzw. Vergütungen wird eine jährliche Wertsicherung vereinbart. Als Berechnungsmaß der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index. Die wertsicherungsbedingte Preisanpassung erfolgt immer am 01.01. jedes Kalenderjahres und wird automatisch wirksam. Bei Verträgen, welche im letzten Quartal eines Jahres (zwischen 01.10. und 31.12.) abgeschlossen wurden, erfolgt die Anpassung per 01.01. des übernächsten Jahres (Bespiel: Vertragsabschluss 01.10.2012; nächste Indexanpassung somit am 01.01.2014). Als Bezugsgröße für die Anpassungen dient die für den ersten Tag des Jahres bekannt gegebene Indexzahl. Alle Veränderungsraten werden auf eine gerundete Dezimalstelle berechnet. Der Nachweis der Erhöhung durch Indexierung wird von ZELOS geführt. Eine aus welchen Gründen immer unterlassene Preisanpassung durch ZELOS bedeutet keinen Verzicht von ZELOS auf das Recht zur Anpassung an sich. Das Absinken der Preise bzw. Vergütungen unter die jeweils in den Verträgen und Anhängen vereinbarten Preise ist in jedem Fall ausgeschlossen.

11. Ansprechpartner

11.1 ZELOS und der Vertragspartner stellen für die gesamte Vertragslaufzeit die erforderliche Anzahl, sofern nichts anderes vereinbart ist mindestens jedoch zwei, an kompetenten und entscheidungsbefugten Ansprechpartnern bereit. Für die Leistungsdurchführung notwendige Entscheidungen trifft der Vertragspartner unverzüglich nach Mitteilung des Entscheidungsbedarfs durch ZELOS.

 

11.2 Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass die von ihm benannten Ansprechpartner oder die von diesem bevollmächtigten Personen autorisiert sind, verbindliche Erklärungen an ZELOS abzugeben.

 

11.3 Die Ansprechpartner sind in den abzuschließenden Verträgen jeweils konkret festzulegen und zu benennen.

12. Zeiten der Leistungserbringung, Lieferung

12.1 Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind grundsätzlich unverbindlich. Anderes gilt nur dann, wenn ZELOS Liefer- und Leistungszeitpunkte ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt hat. Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

12.2 Vereinbarte Termine basieren auf einer Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Im Falle einer Überziehung der vereinbarten Termine, hat der Vertragspartner ZELOS eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

 

12.3 Liefer- oder Leistungsfristen sind für die Vertragsleistungen von ZELOS mit Beginn der Lieferung oder Leistung eingehalten. Ein Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Der Abschluss von Versicherungen erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Vertragspartners.

 

12.4 Soweit nicht explizit Gegenteiliges vereinbart ist, erbringt ZELOS sämtliche Vertragsleistungen zu den Geschäftszeiten von ZELOS. Die werktägliche Arbeitszeit ist grundsätzlich von Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Die konkreten Geschäftszeiten der einzelnen ZELOS Geschäftsstellen können unter nachstehendem Link abgerufen werden: www.zelos.eu

 

12.5 Für die Leistungserbringung außerhalb der Geschäftszeiten von ZELOS können Zuschläge erhoben werden. Diese sind gesondert zu vereinbaren bzw. aus der Preisliste zu entnehmen.

 

12.6 Allfällige im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistungserbringung erforderliche behördliche Genehmigungen oder Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist entsprechend und kann dies nicht zum Verzug von ZELOS führen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von ZELOS, insbesondere notwendig werdende Anpassungen auf eine angemessene Lieferbzw. Leistungsfrist gelten vom Vertragspartner als vorweg genehmigt. ZELOS ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Lieferung auf Abruf, gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

 

12.7 Können Termine zur Erbringung der Vertragsleistung von ZELOS wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von ZELOS nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer dieser Umstände entsprechend. ZELOS hat im Falle solcher Umstände auch das Recht zur Abstandnahme von ihrer Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung. Die vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zu einer Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungsfrist, wenn sie bei einem Zulieferer von ZELOS eintreten. Der Vertragspartner wird ZELOS über zuvor genannte Ereignisse unverzüglich schriftlich informieren, und zwar innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum, ab dem der Vertragspartner davon Kenntnis erhalten hat und spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Beginn oder Beendigung eines solchen Ereignisses. Erfolgt die Benachrichtigung schuldhaft verspätet, ist der Vertragspartner zum Ersatz eines ZELOS allfällig daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

 

12.8 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen vom Vertragspartner bzw. der Sphäre des Vertragspartners entstammenden Dritten, entstehen, sind von ZELOS nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von ZELOS führen. Daraus resultierende Mehrkosten werden von ZELOS gemäß der Preisliste „Einzelauftrag“ in Rechnung gestellt.

13. Vertragslaufzeit / Kündigung

13.1 Verträge mit ZELOS sind grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und treten mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft, soweit nicht ein abweichender Leistungsbeginn vertraglich geregelt ist.

 

13.2 Sofern im abgeschlossenen Vertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde, kann der abgeschlossene Vertrag von ZELOS und dem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres aufgekündigt werden.

 

13.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. ZELOS ist insbesondere dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Vertragspartner trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 1Woche mit fälligen Zahlungen aus einem abgeschlossenen Vertrag mehr als zwei Wochen in Verzug ist. Darüber hinaus ist ZELOS auch bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten durch den Vertragspartner, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners oder im Falle jeder gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßenden Servicenutzung durch den Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

 

13.4 Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

13.5 ZELOS und der Vertragspartner werden im Falle der Beendigung eines Vertragsverhältnisses zusammenwirken, um die ordnungsgemäße Überleitung der zu erbringenden Vertragsleistungen auf den Vertragspartner oder auf einen vom Vertragspartner autorisierten Dritten zu ermöglichen („Beendigungsunterstützung“). Insbesondere hat ZELOS alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Vertragspartner zu übergeben oder in seinem Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten. Hinsichtlich der Beendigungsunterstützung und deren Vergütung ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

14. Gewährleistung

14.1 ZELOS gewährleistet grundsätzlich die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsleistungen und haftet dafür, dass die Vertragsleistungen jenen Leistungen entsprechen, welche zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder vorausgesetzt wurden. Ohne ausdrückliche schriftliche Zusage leistet ZELOS keine Gewähr dafür, dass die Vertragsleistung für die Zwecke des Vertragspartners wirtschaftlich oder technisch brauchbar ist.

 

14.2 Die von ZELOS geschuldeten Vertragsleistungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Überlassung dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck unter praktischen Gesichtspunkten entsprechen. Eine Funktionsbeeinträchtigung eines Systems, die aus Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder ähnlichem resultiert, stellt keinen Mangel dar. Im Übrigen bleibt eine unerhebliche Minderung der Qualität unberücksichtigt.

 

14.3 Die Verbesserung von Mängeln erfolgt nach Wahl von ZELOS durch Beseitigung/Behebung des Mangels, (Nach-) Lieferung eines mangelfreien Programmes oder anderer Sachen oder durch Aufzeigen von Möglichkeiten, wie der Mangel oder die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können. Die Mängelbeseitigung durch ZELOS kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Vertragspartner erfolgen. Der Vertragspartner wird zur Untersuchung bzw. Mängelbehebung alle erforderlichen Maßnahmen setzen bzw. im notwendigen Ausmaß mitwirken.

 

14.4 Eine Behebung eines allfälligen Mangels durch den Vertragspartner selbst ist ausgeschlossen.

 

14.5 Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der die Mängel nicht enthalten hat, ist vom Vertragspartner zu übernehmen, es sei denn, dies ist für ihn unzumutbar. Programm- und Datensicherungsarbeiten (Backup und Restore) hat der Vertragspartner auf seine Kosten durchzuführen.

 

14.6 ZELOS ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens zwei Verbesserungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines zweiten Verbesserungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Verbesserung. Der Vertragspartner und ZELOS werden angesichts der Umstände des Einzelfalles Bemühungen setzen, hinsichtlich weiterer Verbesserungsversuche eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

 

14.7 Im Falle des endgültigen Scheiterns einer Fehlerbeseitigung (Verbesserung) wird ZELOS dem Vertragspartner dies bekanntgeben und diesen auffordern, innerhalb angemessener Frist die weitere Vorgehensweise festzulegen. Dem Vertragspartner steht nach endgültig fehlgeschlagener Verbesserung wahlweise zu, den vereinbarten Preis bzw. die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen oder eine Aufhebung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Liegt jedoch ein bloß geringfügiger Mangel vor, ist der Vertragspartner auf die Preisminderung beschränkt.

 

14.8 Der Vertragspartner hat die von ZELOS ausgeführten Vertragsleistungen umgehend nach Leistungserbringung auf Mängel und Qualität zu prüfen. Offensichtliche Mängel muss der Vertragspartner ZELOS innerhalb einer Woche schriftlich rügen. Die Rüge ist beim ZELOS Serviceportal anzumelden und darf eine solche Mängelrüge nur von einer fachkundigen und autorisierten Person des Vertragspartners vorgenommen werden. Unterlässt der Vertragspartner eine derartige Mängelrüge, treten die Rechtsfolgen gemäß § 377 Abs 2 UGB ein. Hinsichtlich allfällig später hervorkommender Mängel wird auf die Bestimmung des § 377 Abs 3 UGB verwiesen, wobei hier ebenfalls eine Frist von 1 Woche als vereinbart gilt.

 

14.9 Für Fehler von Standardsoftware bzw. nicht von ZELOS produzierter Software gelten die Regelungen für Mängelrechte des entsprechenden Lizenzvertrages bzw. des Vertrages über den Erwerb von Updates zu den jeweiligen Produkten. Für die fehlerfreie Funktion solcher Software in bestimmten Kombinationen und Anwendungen leistet ZELOS nur dann Gewähr, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Während der Gewährleistungszeit erhält der Vertragspartner auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen  (Fehlerkorrekturen des Software-Herstellers) der Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation. Dazu gehören nicht neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserung der lizenzierten Software enthalten. Die Installation von Ergänzungsversionen erfolgt durch den Vertragspartner und ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Software-Unterstützung vor Ort durch ZELOS ist ebenfalls nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.

 

14.10 Für die Erstellung von Modulen (individuell erstellte oder angepasste Software) gelten die Mängelrechte aus dem diesbezüglich abgeschlossenen Vertrag. ZELOS wird in diesem Zusammenhang auftretende Fehler bei den von ihr erstellten Programmmodulen schnellstmöglich beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, wird ZELOS eine akzeptable Ausweichlösung entwickeln.

 

14.11 Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel, welche auf eine unsachgemäße Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel oder unübliche Systemeingriffe durch den Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen sind. ZELOS übernimmt weiters keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf die Verwendung ungeeigneter Datenträger, Hardware, Software, anormale bzw. unübliche Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations- und Lagerbedingungen), unsachgemäßer Gebrauch oder Umbauten durch den Vertragspartner oder Dritte, atmosphärische oder statische Entladung, Virenbestand, natürlichen Verschleiß sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

 

14.12 Zwischen ZELOS und dem Vertragspartner gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 (sechs) Monaten als vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Vertragsleistung zu laufen und muss bei sonstiger Verjährung binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus hat stets der Vertragspartner den Beweis dafür zu erbringen, dass die Mangelhaftigkeit der erbrachten Vertragsleistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Zudem wird die Rückgriffsmöglichkeit auf ZELOS gemäß § 933b ABGB ausgeschlossen.

 

14.13 Unterlässt der Vertragspartner die Abnahme der Vertragsleistungen aus einem anderen Grund als wegen eines nicht geringfügigen Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder unmöglich macht, obwohl ZELOS die Abnahmebereitschaft erklärt hat, so gilt die Vertragsleistung vier Wochen nach vorgenannter Erklärung als ordnungsgemäß abgenommen. Ein nicht geringfügiger Mangel liegt vor, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Die Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von ZELOS gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen und sonstige Eingriffe vom Vertragspartner selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

 

14.14 Soweit Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bestehender Vertragsleistungen von ZELOS ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diesen aktuellen Vertragsgegenstand. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Vertragsleistung lebt dadurch nicht wieder auf.

 

14.15 Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler etc.) in Notizen, Protokollen, Berechnungen etc. können von ZELOS jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber ZELOS geltend gemacht werden.

15. Haftung

15.1 ZELOS haftet dem Vertragspartner nur für zumindest grob fahrlässig verursachte Sachschäden und nur bis zur Höhe von Euro 10.000,- je Schadensereignis, die von ZELOS bzw. einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter verursacht werden. Pro Jahr und pro Vertragsverhältnis haftet ZELOS jedoch höchstens für das Doppelte des zuvor genannten Betrages.

 

15.2 Unbegrenzt ist die Haftung von ZELOS oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen lediglich bei Personenschäden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit).

 

15.3 Die Haftung von ZELOS für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ist ausgeschlossen.

 

15.4 Darüber hinaus ist jede weitere Haftung von ZELOS für Schadensersatz ausgeschlossen, insbesondere die Haftung für entgangenen Umsatz, entgangenen Gewinn und entgangene Geschäftschancen sowie Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden und nicht eingetretener Ersparnis. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und allfällig weiteren gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftungsfällen bleiben davon unberührt.

 

15.5 Alle Schadenersatzansprüche gegen ZELOS sind bei sonstigem Verfall binnen 4 Wochen nach Eintritt des Schadenereignisses schriftlich per Einschreiben anzuzeigen und spätestens 6 Monate nach dem Schadenereignis bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen.

 

15.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich vor und während den Arbeiten von ZELOS regelmäßige Datensicherungen nach dem neusten Stand der Technik durchführen. Bei von ZELOS verschuldeten Datenverlust haftet ZELOS folglich ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Vertragspartner zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

 

15.7 Geht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner wegen einer Rechtsverletzung seitens ZELOS berechtigt vor, verpflichtet sich der Vertragspartner ZELOS die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtsverletzung zu beheben. Dies kann durch Verhandlungen mit dem Dritten oder durch Lieferung einer Vertragsleistung, die die Rechte des Dritten nicht verletzt, erfolgen.

 

15.8 Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von durch den Vertragspartner an ZELOS übergebene Unterlagen haftet ausschließlich der Vertragspartner. ZELOS ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte ZELOS aufgrund der Benutzung solcher Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Vertragspartner ZELOS gegenüber den Dritten schad- und klaglos.

 

15.9 Sämtliche zuvor geregelten Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung eines mit ZELOS abgeschlossenen Vertrages.

 

15.10 Softwarehaftung: ZELOS übernimmt keine Haftung noch leistet sie Gewähr dafür, dass von ihr gelieferte Software den Anforderungen des Vertragspartners genügt, fehlerfrei läuft oder alle Softwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewall-Systemen geht ZELOS nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet nicht dafür. Ebenso haftet ZELOS nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Vertragspartner installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden.

16. Abwerbung

16.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Dauer eines mit ZELOS abgeschlossenen Vertrages und darüber hinaus für weitere zwölf Monate keine Mitarbeiter von ZELOS ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von ZELOS direkt oder indirekt abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung von ZELOS Subauftragnehmern oder deren Mitarbeiter durch den Vertragspartner.

 

16.2 Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist der Vertragspartner zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe in Höhe von EUR 36.000,00 verpflichtet. Die Geltendmachung eines diese Konventionalstrafe übersteigenden Schadens bleibt davon unberührt.

17. Datenschutz / Vertraulichkeit

17.1 Sowohl der Vertragspartner als auch ZELOS sind verpflichtet, die Vorschriften des Österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG 2000) zu beachten und auch ihre Mitarbeiter oder Beauftragte zur Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten. ZELOS und der Vertragspartner stimmen der Verwendung der in Erfüllung der jeweils abgeschlossenen Verträge in erforderlichem Maße generierten Daten zu.

 

17.2 ZELOS wird das Recht eingeräumt, den Vertragspartner in einer Referenzliste zu führen und eine kurze Projektbeschreibung zu veröffentlichen (ca. 1.500 Textzeichen).

 

17.3 ZELOS und der Vertragspartner vereinbaren über Einzelheiten der abgeschlossenen Verträge sowie über vertrauliche Informationen betreffend technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten bedingungslos und unbefristet Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Beendigung der jeweils abgeschlossenen Verträge bestehen. Die gegenständliche Verpflichtung besteht solange, wie der Geheimhaltungsgegenstand nicht anderweitig bekannt wird.

 

17.4 Der Vertragspartner stellt ZELOS von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei.

 

17.5 Soweit Daten auf ZELOS Webservern – gleich welcher Form – übermittelt werden, stellt der Kunde Sicherheitskopien her. ZELOS Webserver werden regelmäßig gesichert. Für den Fall eines Datenverlustes ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. ZELOS übernimmt in keinster Weise Garantien für die Daten auf Webservern oder Backups. Regelmäßige Backups obliegen der Sorgfaltspflicht des Vertragspartners. Keine Form von Haftung und Schadenersatz, die sich auf Verlust von Daten bezieht, wird von ZELOS übernommen. Der Vertragspartner erhält zur Pflege seines virtuellen Hosts/Servers eine Nutzerkennung und ein Passwort. Er ist verpflichtet, dieses vertraulich zu behandeln und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung des Passwortes resultiert. Der Vertragspartner hat jederzeit die Möglichkeit, sein Passwort über ein Online-Verwaltungstool zu ändern.

 

17.6 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzuhören, dieses Risiko nimmt der Vertragspartner in Kauf.

18. Rücktrittsrechte

18.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit/Leistungszeit von 12 Wochen durch grobes Verschulden von ZELOS ist der Vertragspartner berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer vom Vertragspartner zu setzenden angemessenen, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen betragenden Nachfrist, die vereinbarte (Teil-) Leistung nicht erbracht wird und den Vertragspartner daran kein Verschulden trifft.

 

18.2 Ansonsten sind Stornierungen durch den Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung von ZELOS möglich. Ist ZELOS mit einer solchen einvernehmlichen Vertragsauflösung einverstanden, ist ZELOS berechtigt, neben den erbrachten Vertragsleistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 40% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Dieselben Regelungen gelten, wenn der Vertragspartner Handlungen setzt, die ZELOS zu einem Vertragsrücktritt berechtigen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von ZELOS bleiben hiervon unberührt.

 

18.3 Sollte sich außerdem im Zuge der Vertragsausführung herausstellen, dass die Vertragsausführung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist ZELOS verpflichtet, dies dem Vertragspartner sofort anzuzeigen. Jede Partei ist in diesem Fall berechtigt, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von ZELOS aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Vertragspartner zu ersetzen, soweit ZELOS kein grobes Verschulden an der eingetretenen Unmöglichkeit trifft.

19. Abtretung und Rechtsnachfolge

19.1 Alle Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von ZELOS übertragen, abgetreten oder sonst in irgendeiner Art und Weise weitergegeben werden.

 

19.2 Jegliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Managements des Vertragspartners sowie eine Veräußerung des Unternehmens des Vertragspartners berechtigt ZELOS, die jeweils abgeschlossenen Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

20. Schriftform

20.1 Sämtliche Änderungen eines mit ZELOS abgeschlossenen Vertrages müssen schriftlich erfolgen und von ZELOS und dem Vertragspartner unterzeichnet werden. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

 

20.2 Alle wichtigen Vertragserklärungen (z.B. Kündigungen, Fristsetzungen) müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist durch Übersendung per Telefax gewahrt. Eine E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis nicht.

21. Gerichtsstand

21.1 Als Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht der vertragsschließenden ZELOS Geschäftsstelle vereinbart (Information durch Betreuer-Team oder auf z.B. Auftragsbestätigung ersichtlich).

 

21.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts. Soweit durch die in diesen AGB geregelten Bestimmungen nicht abgeändert, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechtes, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

22. Konsumentenschutz

22.1 Die gegenständlichen AGB gelten uneingeschränkt für Unternehmer.

 

22.2 Für den Fall des Vorliegens eines Verbrauchergeschäftes im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die gegenständlichen AGB nur nach Maßgabe der Zulässigkeit nach den einschlägigen Verbraucherschutzgesetzen.

23. Schlussbestimmungen

23.1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.

 

23.2 Die jeweilige Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass sowohl Fachtermini als auch Software in englischer Sprache abgefasst sein können. Die Parteien bestätigen mit nachfolgender Unterzeichnung und zusätzlicher Paraphierung jeder Seite dieser AGB, dass sie die Bestimmungen dieser AGB jeweils im Einzelnen ausverhandelt und als verbindlichen Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages vereinbart haben.